2009
Jul
23
Förderkreis-Satzung
Satzung des Förderkreises SVG Lüneburg
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Förderkreis SVG Lüneburg“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Südergellersen.
§ 3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in politischer, religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutral.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballsports für die SVG Lüneburg. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Zuwendung von Geld- und Sachmitteln an die SVG Lüneburg
b) Mitarbeit bei der Abwicklung des Übungs- und Spielbetriebs, insbesondere Organisation der Heimspiele
c) Unterstützung bei der Herstellung und Unterhaltung von Sportanlagen, die der Ausübung des Volleyballsports dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Vorstand und die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Beschluss des Vorstands können an Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Auslagen erstattet werden.
(3) Für die Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks gilt § 16 Abs. 2.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das eintretende Mitglied die im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Vereinssatzung an.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine ablehnende Entscheidung ist dem/der Antragsteller/in schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der/die abgelehnte Antragsteller/in kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag herbeiführen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tode des Mitglieds
d) bei juristischen Personen mit dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
(4) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig,
a) wenn Mitgliedsbeiträge trotz dreimaliger Mahnung nicht geleistet wurden
b) bei wiederholtem grobem Verstoß gegen den Vereinszweck
c) bei Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Vereinsinteressen.
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse nach Buchstabe b) und c) erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand hat eine Kopie des Antrags auf Vereinsausschluss dem betroffenen Mitglied unverzüglich zu übersenden. Dem betroffenen Mitglied ist bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung jederzeit Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist bei dessen Abwesenheit in der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nach Beschlussfassung hat der Vorstand das betroffene Mitglied unverzüglich über das Beschlussergebnis schriftlich zu unterrichten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten ist unzulässig. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn ihm Entlastung in seiner Eigenschaft als Vorstand oder in sonstiger Vereinsfunktion erteilt werden soll.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist jederzeit berechtigt, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder haben den Vorstand jederzeit in schriftlicher Form über ihre gültige Wohnanschrift zu informieren. Anderenfalls können sie sich nicht darauf berufen, nicht ordnungsgemäß in den Angelegenheiten des Vereins unterrichtet worden zu sein.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB gehören an
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende und Schriftführer/in
c) der/die Kassenwart/in
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl des Gesamtvorstands ist möglich.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der/die Kassenwart/in ist für die Kasse verantwortlich und hat jederzeit prüffähige Kassenunterlagen bereitzuhalten. In der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat der/die Kassenwart/in einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres stattfinden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und einer Begründung schriftlich verlangt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet sein. Über die Anträge ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Zulässigkeit eines Dringlichkeitsantrags bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
(5) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist eine Protokollführung sicherzustellen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat neben den in dieser Satzung gesondert genannten insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Vorstands
(2) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie eine Kassenprüfung durchzuführen
(3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes
(4) Genehmigung des vom Vorstand einzubringenden Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
(5) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die Beitragsordnung i.S.d. § 7 sowie die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassungen
(1) Die von den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedarf ein Mitgliederbeschluss einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu der alle Vorstandsmitglieder von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die einwöchige Ladungsfrist unterschritten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, kann der/die 1. Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende zur Herstellung der Beschlussfähigkeit alle Vorstandsmitglieder mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist erneut laden. Die erneute Ladung bedarf der Schriftform. Ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. In der erneut einberufenen Vorstandssitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder gegeben, sofern in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern durch diese Satzung nichts Anderes geregelt wird. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 14 Wahlen
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Versammlung ist geheim zu wählen.
(2) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt im Vorstand und erreicht keine Person die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erzielt haben. Ist wegen Stimmengleichheit eine Bestimmung der Kandidaten für die Stichwahl nicht möglich, so entscheidet das Los. Im zweiten Wahlgang ist dann gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so erfolgt ein dritter Wahlgang. Ist auch danach Stimmengleichheit gegeben, entscheidet das Los.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zu der Versammlung, in der die Satzung geändert werden soll, sind alle Änderungen schriftlich anzugeben und der Tagesordnung beizufügen.
(2) Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die anschließende Liquidation gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die SVG Lüneburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung seiner Volleyballabteilung. Sollte die SVG Lüneburg im Zeitpunkt der nach gesetzlichen Vorschriften zulässigen Vermögensauskehrung aufgelöst sein, keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgen oder keine Volleyballabteilung mehr besitzen, fällt das Vereinsvermögen an den TSV Gellersen zu unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Volleyballsports in der Gellerser Region.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Förderkreises SVG Lüneburg am 14.04.2009 beschlossen.








.jpg)

